
Die rechtliche Grundlage Da die territorial nur begrenzt geltenden Gesetzeswerke im Thüringer Raum - wie die 1539 erlassene Hennebergische Landesordnung und die Ernestinische Landesordnung von 1556 - weder Hexerei noch Zauberei kannten, muss ab 1532 besonders der Artikel 109 ...
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https://www.enzyklo.de/Lokal/42119
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